Diese Verschleierungstaktik ist zentraler und untrennbarer Bestandteil des Testkaufs. Dabei kann der Meinung der Staatsanwaltschaft nicht gefolgt werden, wonach der Jugendliche nicht aktiv einen falschen Eindruck über seine Beamteneigenschaft erwecke. Die aktive Nennung eines falschen Alters erweist sich insbesondere deshalb als unnötig, weil der Testkäufer durch sein Verhalten zumindest implizit vorgibt, nicht im Rahmen der Polizeiarbeit im Betrieb zu sein. Die Täuschung wird dadurch begangen, dass der Jugendliche wie jede andere Person als Käufer auftritt und die Zielperson über die wahre Begebenheit nicht aufklärt.