Alkoholtestkäufe greifen zweifellos in Grundrechte ein. Der in Art. 10 Abs. 2 BV garantierte Anspruch auf persönliche Freiheit umfasst insbesondere die geistige Unversehrtheit. Geschützt ist die Integrität des Bewusstseins im Sinne der unbeeinflussten Wahrnehmungs- und Entscheidfähigkeit des Menschen (Regina Kiener/Walter Kälin, Grundrechte, Bern 2007, S. 133). Darunter fällt die Freiheit des Einzelnen, eine bestimmte Situation selbst einzuschätzen und gemäss dieser Bewertung zu handeln (vgl. statt vieler BGE 127 I 6, E. 5a; BGE 133 I 110, E. 5.2). Unzulässig ist staatliches Handeln, das darauf abzielt, die Entscheidungsfreiheit einer Person zu beschneiden oder gar zu brechen.