Als Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass die Testkäufe von Alkohol mit der vorliegend zu beurteilenden Methode ein Anknüpfen von Kontakten mit einer verdächtigen Person zu Ermittlungszwecken durch einen nicht als solchen erkennbaren Polizeiangehörigen darstellen und somit unter die bundesgerichtliche Definition einer verdeckten Ermittlung nach BVE fallen (ebenso OGer Solothurn vom 21. Oktober 2010, STKAS.2010.3). 7. Dieses Auslegungsergebnis drängt sich auch aufgrund grundsätzlicher rechtsstaatlicher und demokratischer Überlegungen auf. 7.1 Alkoholtestkäufe greifen zweifellos in Grundrechte ein.