Es ist somit der Auffassung des Strafgerichtspräsidiums zuzustimmen, wonach das Verhalten der jugendlichen Testkäufer als Kontaktanknüpfung zu Ermittlungszwecken im Sinne des BVE zu qualifizieren ist. 6.3 Als Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass die Testkäufe von Alkohol mit der vorliegend zu beurteilenden Methode ein Anknüpfen von Kontakten mit einer verdächtigen Person zu Ermittlungszwecken durch einen nicht als solchen erkennbaren Polizeiangehörigen darstellen und somit unter die bundesgerichtliche Definition einer verdeckten Ermittlung nach BVE fallen (ebenso OGer Solothurn vom 21. Oktober 2010, STKAS.2010.3).