Wie die Vorinstanz hierzu zutreffend festgestellt hat, ist das Vorgehen der Jugendlichen bei einem Testkauf dazu noch aktiv und zielgerichtet und erfolgt mit dem Zweck, eine konkrete Widerhandlung gegen das Gesetz zu veranlassen und zu beweisen. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, wie ein Täter den vorliegend angeklagten Straftatbestand des Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder durch aktives Tun erfüllen könnte, ohne mit einem Kind in Kontakt zu treten. Es ist somit der Auffassung des Strafgerichtspräsidiums zuzustimmen, wonach das Verhalten der jugendlichen Testkäufer als Kontaktanknüpfung zu Ermittlungszwecken im Sinne des BVE zu qualifizieren ist.