Massgebend ist insoweit unter der gebotenen Berücksichtigung des Schutzzwecks der Bestimmungen des BVE nicht der zur Kontaktanknüpfung betriebene Aufwand, sondern der Umstand, dass überhaupt ein Kontakt hergestellt wird. Dass zwischen dem jugendlichen Testkäufer und dem Verkäufer ein Kontakt zu Stande kommt, lässt sich schlechterdings nicht verneinen, denn ohne irgendeinen zwischenmenschlichen Kontakt lässt sich in einem Lebensmittelladen kein Alkohol kaufen.