Vorweg ist der eigentliche Leitgedanke zur Auslegung des BVE in Erinnerung zu rufen, wonach sich dessen Anwendungsbereich nach klaren, einfachen Kriterien bestimmen lassen muss (BGE 134 IV 266, E. 3.6.3). Vollkommen unbestimmte Merkmale wie die Intensität oder die Dauer des Kontakts erscheinen von vornherein gänzlich untauglich, um den Anwendungsbereich des BVE in vorhersehbarer und rechtsgleicher Weise zu begrenzen. Massgebend ist insoweit unter der gebotenen Berücksichtigung des Schutzzwecks der Bestimmungen des BVE nicht der zur Kontaktanknüpfung betriebene Aufwand, sondern der Umstand, dass überhaupt ein Kontakt hergestellt wird.