Die kantonsgerichtliche Auffassung, wonach der Abschluss eines Kaufvertrages eine Kontaktanknüpfung im Sinne des BVE darstelle (KG ZS vom 10. Februar 2009, E. 2.3.6), sei ebenfalls abzulehnen. Die Staatsanwaltschaft stellt sich vorliegend auf den Standpunkt, dass es sich beim blossen Abschliessen eines Kaufvertrages in einem Lebensmittelgeschäft - eine Transaktion, die in der Regel in Eile, mit nur flüchtigem Augenkontakt und ohne Gespräch stattfinde - nicht um einen geknüpften Kontakt im Sinne des BVE handeln könne, zumal bereits das Verb "knüpfen" ein aktives und planerisches Handeln zur Festigung und Herstellung eines zumindest mittelfristig aufrecht zu erhaltenden Kontakts impliziere.