Die Zugehörigkeit der Jugendlichen zur Polizei ist sodann für das Verkaufspersonal nicht erkennbar, was auch die Staatsanwaltschaft explizit zugesteht. 6.2 Die Staatsanwaltschaft moniert weiter, das Strafgerichtspräsidium habe das bundesgerichtliche Kriterium der Kontaktknüpfung zu Ermittlungszwecken falsch ausgelegt. Die kantonsgerichtliche Auffassung, wonach der Abschluss eines Kaufvertrages eine Kontaktanknüpfung im Sinne des BVE darstelle (KG ZS vom 10. Februar 2009, E. 2.3.6), sei ebenfalls abzulehnen.