Das Verhalten der ermittelnden Person ist umso mehr dann den Strafverfolgungsbehörden zuzurechnen, wenn sie nicht nur mit deren Wissen und Zustimmung handelt (BGE 124 IV 34, E. 3d), sondern ihre Aufgabe auch zum ausdrücklichen Ziel hat, gegen bestimmte Personen eine Strafverfolgung zu erwirken. Diese Zielsetzung verdeutlicht, dass es sich nicht um reine sicherheitspolizeiliche Massnahmen der Gefahrenabwehr, sondern um eine Ermittlungsmassnahme im Rahmen der Gerichtspolizei handelt. Der Umstand, dass damit möglicherweise auch präventive Ziele verfolgt werden, ändert daran nichts (Ernst R. Gnägi, Der V-Mann-Einsatz im Betäubungsmittelbereich, Bern 1992, S. 46; Baumgartner, a.a.O., S. 140).