Eine Person wird bereits dadurch zur verdeckten Ermittlerin, dass ihr Handeln in Beziehung steht zur polizeilichen Aufgabe und ihr Einsatz durch ein staatliches Organ angeordnet, genehmigt oder zumindest konkret geduldet wird (Baumgartner, a.a.O., S. 132). Das Verhalten der ermittelnden Person ist umso mehr dann den Strafverfolgungsbehörden zuzurechnen, wenn sie nicht nur mit deren Wissen und Zustimmung handelt (BGE 124 IV 34, E. 3d), sondern ihre Aufgabe auch zum ausdrücklichen Ziel hat, gegen bestimmte Personen eine Strafverfolgung zu erwirken.