Diese hätten keine Kenntnis von den einzelnen Einsätzen. Es sei durchaus üblich, dass in speziellen Nebenstrafrechtsbereichen gerade nicht die Polizeicorps, sondern entsprechende Fachstellen mit gesetzlichen Kontroll- und Ermittlungsaufgaben betraut würden. Das BVE beziehe sich hingegen grundsätzlich nur auf die Sicherheitspolizei (wohl gemeint: Gerichtspolizei). Das Kriterium, dass die verdeckt handelnde Person eine Polizeiangehörige zu sein habe, darf nicht zu eng verstanden werden.