Die Staatsanwaltschaft wendet weiter ein, das Strafgerichtspräsidium habe die bundesgerichtlichen Kriterien zur Qualifikation einer verdeckten Ermittlung nach BVE im vorliegenden Fall in verschiedener Hinsicht falsch angewendet. 6.1 Zunächst argumentiert die Staatsanwaltschaft, das Strafgerichtspräsidium habe jugendliche Testkäufer zu Unrecht als Polizeiangehörige bewertet.