Sobald ein verdeckt operierender Ermittler nicht bloss observiert, sondern ein interaktives Element (Anknüpfung von Kontakten) mit verdächtigen Personen beabsichtigt ist, liegt eine verdeckte Ermittlung nach BVE vor (vgl. Mark Pieth, Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel 2009, S. 134). Das Strafgerichtspräsidium beurteilte den Sachverhalt deshalb zu Recht unter dem Gesichtspunkt einer verdeckten Ermittlung im Anwendungsbereich des BVE. 6. Die Staatsanwaltschaft wendet weiter ein, das Strafgerichtspräsidium habe die bundesgerichtlichen Kriterien zur Qualifikation einer verdeckten Ermittlung nach BVE im vorliegenden Fall in verschiedener Hinsicht falsch angewendet.