nicht tiefer, sondern eben höher angesetzt werden. Das Verhältnismässigkeitsprinzip spricht also nicht für, sondern prinzipiell gegen die von der Staatsanwaltschaft vertretene Auffassung. 5.3 Die von der Staatsanwaltschaft geltend gemachte Unterscheidung zwischen einfacher und qualifizierter verdeckter Ermittlung existiert nach dem Dargelegten nicht. Sobald ein verdeckt operierender Ermittler nicht bloss observiert, sondern ein interaktives Element (Anknüpfung von Kontakten) mit verdächtigen Personen beabsichtigt ist, liegt eine verdeckte Ermittlung nach BVE vor (vgl. Mark Pieth, Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel 2009, S. 134).