Die Auffassung der Staatsanwaltschaft geht jedoch vorliegend von falschen Prämissen aus. Sie operiert fürs Erste mit der Annahme, dass die Schwere des durch die verdeckte Ermittlung bewirkten Grundrechtseingriffs vom für die Täuschung der Zielpersonen betriebenen Aufwand abhängt, was jedoch nicht zutrifft (vgl. nachstehend E. 7.1). Zusätzlich geht sie offenbar davon aus, dass das öffentliche Interesse an der Verfolgung und Bestrafung der Täterschaft bei jeder Straftat gleich gross ist, was ebenfalls offensichtlich nicht stimmt.