Dies führe zur Schlussfolgerung, dass einfache Test- und Scheinkäufe ausserhalb des Anwendungsbereichs des BVE liegen würden. Der Staatsanwaltschaft ist insofern beizupflichten, als dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz gerade im Polizeirecht und für das Handeln der Polizeiorgane ein besonderes Gewicht zukommt. So ist bei jeglicher polizeilicher Tätigkeit eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation zu wahren (BGE 136 I 87, E. 3.2). Die Auffassung der Staatsanwaltschaft geht jedoch vorliegend von falschen Prämissen aus.