BGE 6B_837/2009 vom 8. März 2010, E. 3.2). 5.2 Die Staatsanwaltschaft wendet ein, die Proportionalität zwischen der Höhe der zum Individualschutz aufgebauten Hürden der Formvorschriften auf der einen und der Schwere des Eingriffs in Persönlichkeitsgüter der Zielpersonen auf der anderen Seite dürfe nicht ignoriert werden. Die unterschiedliche Intensität der Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte Dritter müsse angemessen berücksichtigt werden. Dies führe zur Schlussfolgerung, dass einfache Test- und Scheinkäufe ausserhalb des Anwendungsbereichs des BVE liegen würden.