Der Anwendungsbereich des BVE müsse sich aber nach klaren, einfachen Kriterien bestimmen lassen. Es dürfe nicht von ungewissen Aspekten abhängen, ob eine verdeckte Ermittlungstätigkeit im konkreten Einzelfall unter den Anwendungsbereich des BVE oder aber unter den Anwendungsbereich der kantonalen Strafprozessordnungen falle (BGE 134 IV 266, E. 3.6.3). In den Urteilen 6B_743/2009 und 6B_837/2009 vom 8. März 2010 setzte sich das Bundesgericht mit der in der Lehre geäusserten Kritik an dieser weiten Auslegung des Begriffs der verdeckten Ermittlung vertieft auseinander.