werden, um die verdeckte Ermittlung im Sinne des BVE von anderen, nicht unter dieses Gesetz fallenden verdeckten Ermittlungstätigkeiten abzugrenzen. Es verwarf unter den verschiedenen vorgeschlagenen Kriterien auch die im vorliegenden Verfahren von der Staatsanwaltschaft angeführte Lehrmeinung, wonach ein gewisses Mass an Täuschungsresp. Eingriffsintensität vorausgesetzt sei, damit eine verdeckte Ermittlung vorliege. Dazu führte das Bundesgericht aus, dass der Begriff der Intensität äusserst vage sei. Der Anwendungsbereich des BVE müsse sich aber nach klaren, einfachen Kriterien bestimmen lassen.