Im Grundsatzurteil BGE 134 IV 266 definierte das Bundesgericht nach vertiefter Auseinandersetzung mit den Gesetzesmaterialien und den in der Lehre vertretenen Meinungen die verdeckte Ermittlung dahingehend, dass mangels einer klaren, abweichenden Regelung im BVE im Zweifelsfall davon auszugehen sei, dass jedes Anknüpfen von Kontakten mit einer verdächtigen Person zu Ermittlungszwecken durch einen nicht als solchen erkennbaren Polizeiangehörigen eine verdeckte Ermittlung im Sinne des BVE sei und unter den Anwendungsbereich dieses Gesetzes falle (BGE 134 IV 266, E. 3.7). Das Bundesgericht setzte sich ausführlich mit den verschiedenen Kriterien auseinander, die in der Doktrin vorgeschlagen