Unter Hinweis auf eine in Teilen der Lehre vertretene Meinung definiert die Staatsanwaltschaft die einfache verdeckte Ermittlung dahingehend, dass der einfache verdeckte Ermittler nicht aktiv einen falschen Eindruck über seine Identität und Beamteneigenschaft erwecke, er unterlasse es bloss, sich als Polizist zu erkennen zu geben. Solange der verdeckte Ermittler nicht aktiv eine besondere Tarnung oder einen Falschnamen verwende, sei er kein qualifizierter verdeckter Ermittler im Anwendungsbereich des BVE.