In einem wohl noch nicht abgeschlossenen und vom Bundesgericht teilweise mitgetragenen terminologischen Prozess werde zur Zeit mehrheitlich zwischen der qualifizierten verdeckten Ermittlung im Sinne des BVE sowie der einfachen verdeckten Ermittlung ausserhalb des Anwendungsbereichs des BVE unterschieden. Unter Hinweis auf eine in Teilen der Lehre vertretene Meinung definiert die Staatsanwaltschaft die einfache verdeckte Ermittlung dahingehend, dass der einfache verdeckte Ermittler nicht aktiv einen falschen Eindruck über seine Identität und Beamteneigenschaft erwecke, er unterlasse es bloss, sich als Polizist zu erkennen zu geben.