5. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Strafgerichtspräsidium zunächst vor, es habe verkannt, dass es sich im vorliegenden Fall um eine nicht vom BVE erfasste einfache verdeckte Ermittlung handle, weshalb das Bundesgesetz gar nicht anwendbar sei. 5.1 In ihrer Appellationsbegründung führt die Staatsanwaltschaft zu diesem Punkt näher aus, gemäss Art. 1 BVE habe die verdeckte Ermittlung zum Zweck, mit Angehörigen der Polizei, die nicht als solche erkennbar seien, in das kriminelle Umfeld einzudringen und damit beizutragen, besonders schwere Straftaten aufzuklären. Eine Definition des Begriffs der verdeckten Ermittlung fehle im Gesetz.