Das Prinzip der Rechtsgleichheit und der Grundsatz der Rechtssicherheit gebieten nun, dass bei identischer Gesetzeslage an der Rechtsprechung zu Alkoholtestkäufen festzuhalten ist, solange nicht eine bessere Erkenntnis der ratio legis, veränderte Verhältnisse oder höchstrichterliche Entscheide eine andere Beurteilung gebieten. Es ist somit nachfolgend umfassend zu prüfen, ob die von der Staatsanwaltschaft angeführten Argumente so gewichtig sind, dass sich eine Änderung der vom Kantonsgericht im Urteil vom 10. Februar 2009 eingehend begründeten Rechtsprechung rechtfertigt. 5.