Auf eine Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen diesen kantonsgerichtlichen Entscheid ist das Bundesgericht mit Urteil vom 22. Juni 2009 nicht eingetreten (vgl. BGE 6B_272/2009). Das Prinzip der Rechtsgleichheit und der Grundsatz der Rechtssicherheit gebieten nun, dass bei identischer Gesetzeslage an der Rechtsprechung zu Alkoholtestkäufen festzuhalten ist, solange nicht eine bessere Erkenntnis der ratio legis, veränderte Verhältnisse oder höchstrichterliche Entscheide eine andere Beurteilung gebieten.