Es stützte sich dabei auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung und entschied, dass dies der Fall sei, weshalb ein Beweisverwertungsverbot greife. Auf eine Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen diesen kantonsgerichtlichen Entscheid ist das Bundesgericht mit Urteil vom 22. Juni 2009 nicht eingetreten (vgl. BGE 6B_272/2009).