Diese sehe Alkoholtestkäufe ausdrücklich vor, wodurch die Beweisbeschaffung in zulässiger Art und Weise erfolgt sei. Die Folgerung des Strafgerichtspräsidiums, wonach ein Alkoholtestkauf als unrechtmässiger Einsatz eines agent provocateur zu qualifizieren sei, erweise sich im Übrigen als haltlos, weil der Jugendliche das Verkaufspersonal nicht im Speziellen zur Tat bewege. 4. Das Kantonsgericht hat sich in seinem Urteil vom 10. Februar 2009 (KG ZS vom 10. Februar 2009 i.S. Staatsanwaltschaft BL gegen T.K., 100 08 1148,