Auch aus diesem Blickwinkel seien die durch die unzulässige Beweiserhebungsmethode gewonnenen Erkenntnisse wohl nicht verwertbar. 3.3 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Strafgerichtspräsidium in ihrer Appellationsbegründung zusammenfassend vor, es habe verkannt, dass es sich im vorliegenden Fall um eine nicht vom BVE erfasste einfache verdeckte Ermittlung handle, die deshalb der kantonalen Gesetzgebung unterliege. Diese sehe Alkoholtestkäufe ausdrücklich vor, wodurch die Beweisbeschaffung in zulässiger Art und Weise erfolgt sei.