Der in der Anklageschrift geschilderte Sachverhalt sei demzufolge nicht bewiesen, weshalb die Angeklagte von der Anklage freizusprechen sei. Das Strafgerichtspräsidium warf in der Folge weiter die Frage auf, ob allenfalls eine unzulässige Methode der Beweiserhebung vorliegen könnte, weil die Jugendlichen als tatprovozierende Lockspitzel (agents provocateurs) eingesetzt würden. Es kam zum Schluss, dass dies der Fall sei, weil die Jugendlichen anstiftend auf das Verkaufspersonal einwirkten. Auch aus diesem Blickwinkel seien die durch die unzulässige Beweiserhebungsmethode gewonnenen Erkenntnisse wohl nicht verwertbar.