136 StGB nicht unter die im BVE aufgeführten Katalogtaten falle, was die verdeckte Ermittlung als unzulässig erscheinen lasse und in der Konsequenz dazu führe, dass die daraus gewonnenen Erkenntnisse nicht verwendet werden dürften. Aufgrund der Fernwirkung des Beweisverwertungsverbots könne auch ein von der Angeklagten nach Konfrontation mit den Ergebnissen des Testkaufes abgelegtes Geständnis nicht verwertet werden. Der in der Anklageschrift geschilderte Sachverhalt sei demzufolge nicht bewiesen, weshalb die Angeklagte von der Anklage freizusprechen sei.