Das Strafgerichtspräsidium bejahte im Anschluss das Vorliegen der genannten Merkmale, weshalb es die Alkoholtestkäufe durch Jugendliche als verdeckte Ermittlungen im Sinne des BVE qualifizierte. Daran anknüpfend gelangte es zum Schluss, dass die Verabreichung gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder gemäss Art. 136 StGB nicht unter die im BVE aufgeführten Katalogtaten falle, was die verdeckte Ermittlung als unzulässig erscheinen lasse und in der Konsequenz dazu führe, dass die daraus gewonnenen Erkenntnisse nicht verwendet werden dürften.