dies gelte unabhängig vom dabei betriebenen Täuschungsaufwand. Gemäss Rechtsprechung zum BVE müssten drei Voraussetzungen gegeben sein, damit eine verdeckte Ermittlung im Sinne des BVE vorliege: Die handelnde Person müsse den Strafverfolgungsbehörden zuzurechnen sein, weiter dürfe dies für die verdächtige Person nicht erkennbar sein und schliesslich müsse der Kontakt zwischen handelnder und verdächtiger Person zu Ermittlungszwecken geknüpft worden sein. Das Strafgerichtspräsidium bejahte im Anschluss das Vorliegen der genannten Merkmale, weshalb es die Alkoholtestkäufe durch Jugendliche als verdeckte Ermittlungen im Sinne des BVE qualifizierte.