Das Gebot der Fairness schreibe unter anderem vor, dass rechtswidrig erhobene Beweise für die Urteilsfindung nicht zu beachten seien. Das Strafgerichtspräsidium prüfte in der Folge, ob Alkoholtestkäufe durch Jugendliche, wie sie im vorliegenden Fall durchgeführt worden waren, eine verdeckte Ermittlung im Sinne des BVE darstellten. Es befand, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Zweifelsfall davon auszugehen sei, dass jedes Anknüpfen von Kontakten mit einer verdächtigen Person zu Ermittlungszwecken durch einen nicht als solchen erkennbaren Polizeiangehörigen eine verdeckte Ermittlung im Sinne des BVE darstelle; dies gelte unabhängig vom dabei betriebenen Täuschungsaufwand.