Die Angeklagte wusste um den generell gefährdenden Einfluss von Alkohol auf die Gesundheit sowie um dessen potenzierte Gefährlichkeit für Kinder und deren heranwachsenden Organismus." 3.2 Das Strafgerichtspräsidium hielt in seinem Urteil vom 17. August 2010 zusammenfassend fest, dass der in der Bundesverfassung und internationalen Menschenrechtsverträgen statuierte Grundsatz des fairen Verfahrens im Strafprozess im ganzen Verfahrensablauf für alle Verfahrensbeteiligten gelte. Das Gebot der Fairness schreibe unter anderem vor, dass rechtswidrig erhobene Beweise für die Urteilsfindung nicht zu beachten seien.