Das BVE bildet zwar eine solche Gesetzesgrundlage. Allerdings darf eine verdeckte Ermittlung nur zur Verfolgung bestimmter, in Art. 4 Abs. 2 BVE abschliessend aufgeführter, schwerer Straftaten eingesetzt werden. Die Widerhandlung gegen Art. 136 StGB befindet sich nicht in dieser Aufzählung; ebenso wenig liegt die für eine verdeckte Ermittlung nach Art. 7 f. BVE erforderliche richterliche Genehmigung vor. Die gewonnenen Erkenntnisse sind daher gemäss Art. 18 Abs. 5 BVE nicht verwertbar (E. 8.1). Das kantonale Gastgewerbegesetz erlaubt von vornherein keine (strafprozessuale) verdeckte Ermittlung (E. 8.2). Strafrecht