Alkoholtestkäufe bewirken einen Eingriff in die Willensfreiheit und die Verfahrensrechte der betroffenen Verkäuferinnen und Verkäufer. Sie durchbrechen allgemeine und strafprozessuale Rechtsgrundsätze. Der staatliche Auftrag zur Strafverfolgung schliesst aus, dass der Staat ohne Anfangsverdacht unbescholtene Bürger auf ihre Gesetzestreue prüft, indem er sie zur Delinquenz verführt. Der jugendliche Testkäufer tritt jeweils als tatprovozierende Person, als sog. agent provocateur, in Erscheinung (E. 7.1-7.2). Jede verdeckte Ermittlung bedarf einer besonderen gesetzlichen Regelung. Das BVE bildet zwar eine solche Gesetzesgrundlage.