{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-03-08", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-10-1242_2011-03-08.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=90934fe5-8804-408a-94ba-f1b41431d4b5&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433802", "Checksum": "092f992afe60771433b12e065e95f857"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["100 10 1242", "100 2010 1242"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 08.03.2011 100 10 1242 (100 2010 1242)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Testkäufe von alkoholischen Getränken durch Jugendliche - Bestätigung der Rechtsprechung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 02:51:17", "Checksum": "4f000c810d88848195b7c2af05ac9c98", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 08.03.2011 100 10 1242 (100 2010 1242)\nRegeste:\nTestkäufe von alkoholischen Getränken durch Jugendliche - Bestätigung der Rechtsprechung\n\n\n8. Aus den dargelegten Gründen ist bei jeder verdeckten Ermittlung eine besondere gesetzliche Regelung unentbehrlich, allgemeine Vorschriften über die polizeiliche Ermittlungstätigkeit reichen dazu nicht aus (vgl. BGE 134 IV 266, E. 3.7).\n8.1 Das vorliegend anwendbare BVE erfüllt die soeben skizzierten formalen und inhaltlichen Anforderungen an eine gesetzliche Grundlage, allerdings darf gestützt darauf eine verdeckte Ermittlung nur zur Verfolgung bestimmter, in Art. 4 Abs. 2 BVE abschliessend aufgeführter, schwerer Straftaten (sog. Katalogtaten) eingesetzt werden. Die Widerhandlung gegen Art. 136 StGB befindet sich nicht in dieser Aufzählung. Die für eine verdeckte Ermittlung nach Art. 7 f. BVE erforderliche richterliche Genehmigung liegt unstreitig nicht vor. Die gewonnenen Erkenntnisse sind deshalb gemäss Art. 18 Abs. 5 BVE nicht verwertbar (KG ZS vom 10. Februar 2009, E. 2.3.4; BGE 134 IV 266, E. 5.2). Die durch den Einsatz der jugendlichen Testkäufer erzielten Ermittlungsergebnisse dürfen deshalb nicht verwendet werden. Das Strafgerichtspräsidium ging unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zudem zu Recht von einer Fernwirkung des Beweisverwertungsverbots aus, weshalb auch ein nach Konfrontation mit den Ergebnissen des Testkaufes abgelegtes Geständnis nicht verwertbar ist. Da die Ermittlungsergebnisse überdies auf einer unerlaubten Tatprovokation beruhen, sind sie im Strafverfahren ohnehin nicht verwertbar (vgl. Urteil des EGMR vom 9. Juni 1998 in Sachen Teixeira de Castro gegen Portugal, Reports of Judgments and Decisions 1998-IV, § 35 ff.).\n8.2 Die Staatsanwaltschaft erblickt indes in § 26 des kantonalen Gastgewerbegesetzes eine hinreichende Gesetzesgrundlage. Dieses besagt in § 26 Abs. 4 GgG einzig, dass die zuständigen Behörden verdeckte Testkäufe vornehmen können. Mit diesem einen Satz sind die Voraussetzungen an eine inhaltlich genügend bestimmte gesetzliche Grundlage bei weitem nicht erfüllt. Entscheidend kommt aber hinzu, dass § 26 Abs. 1 GgG den Vollzug des Gastgewerbegesetzes der Bewilligungsbehörde, im hier interessierenden Zusammenhang der heutigen Sicherheitsdirektion (§ 19 Abs. 1 GgG), überträgt. Die Gesetzesbestimmung bezieht sich damit aufgrund ihrer systematischen Stellung offensichtlich ausschliesslich auf verwaltungsrechtliche Verfahren und nicht auf Strafverfahren. Die in § 26 Abs. 4 GgG angesprochenen Testkäufe bezwecken die Kontrolle des Betriebs resp. des Bewilligungsinhabers, nicht des Verkaufspersonals. Das Gesetz ermächtigt somit nicht zum direkten Vorgehen gegen angestellte Personen, die nicht gleichzeitig Bewilligungsinhaber sind. Wie die Staatsanwaltschaft auch selber zugesteht, kann sie aufgrund dieser Gesetzesgrundlage gar keine strafprozessualen Massnahmen durchführen resp. durchführen lassen. § 26 GgG enthält somit keine Ermächtigungsnorm für (strafprozessuale) verdeckte Ermittlungen gegen Verkäuferinnen und Verkäufer.\n9. Nach dem Gesagten besteht für das Kantonsgericht keinerlei Veranlassung, um von der bisherigen Rechtsprechung bezüglich Alkoholtestkäufen abzuweichen. Alkoholtestkäufe durch Jugendliche stellen demnach unzulässige verdeckte Ermittlungen im Sinne des BVE dar, deren Ergebnisse in einem Strafverfahren nicht verwertbar sind. Das Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, hält dementsprechend an seiner mit dem Urteil vom 10. Februar 2009 begründeten Rechtsprechung fest. Im Ergebnis ist das Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 17. August 2010 somit in Abweisung der Appellation der Staatsanwaltschaft vollumfänglich zu bestätigen (…).\nKGE SR vom 8. März 2011 i.S. Staatsanwaltschaft BL gegen K.L. (100 10 1242/SUS)\nGegen diesen Entscheid hat die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft am 13. Mai 2011 Beschwerde in Strafsachen beim Schweizerischen Bundesgericht erhoben (6B_334/2011)."}