{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-03-08", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-10-1242_2011-03-08.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=90934fe5-8804-408a-94ba-f1b41431d4b5&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050987", "Checksum": "092f992afe60771433b12e065e95f857"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 10 1242", "100 2010 1242"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 08.03.2011 100 10 1242 (100 2010 1242)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Testkäufe von alkoholischen Getränken durch Jugendliche - Bestätigung der Rechtsprechung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:33:49", "Checksum": "3b44e1f359996d2a8af4d0ee162c33bf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 08.03.2011 100 10 1242 (100 2010 1242)\nRegeste:\nTestkäufe von alkoholischen Getränken durch Jugendliche - Bestätigung der Rechtsprechung\n\n\nDer staatliche Strafverfolgungsauftrag umfasst ebensowenig die Erlaubnis zur künstlichen Provokation von Kriminalität. Es ist einem verdeckten Ermittler mithin untersagt, gewissermassen als Initiant eine deliktische Tätigkeit auszulösen, zu der es sonst gar nicht gekommen wäre. Verdeckte Ermittler untersuchen die deliktische Aktivität in einer mehrheitlich passiven Rolle, sie dürfen nicht durch eigene Einflussnahme die Tatbereitschaft wecken oder zu strafbarem Verhalten verleiten (Botschaft des Bundesrates zum BÜPF/BVE vom 1. Juli 1998, BBl 1998, S. 4283; Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 75 Rz. 23). Strafverfolgungsorgane dürfen somit nicht Kriminalität provozieren, um die Täter verfolgen zu können, deren möglicherweise latent vorhandene Tatbereitschaft sonst nicht manifest geworden wäre (BGE 112 Ia 18, E. 3b; Gnägi, a.a.O., S. 48). Dementsprechend verbietet Art. 10 Abs. 1 BVE den Ermittlerinnen und Ermittlern, den Tatentschluss der verdächtigen Person hervorzurufen oder den bestehenden Tatentschluss zu erweitern. Bei einem Testkauf begibt sich der Jugendliche in eine Verkaufsstelle, ergreift ein alkoholisches Getränk aus dem Regal und begibt sich damit zur Kasse. Mit seinem Verhalten drückt er gegenüber dem Verkaufspersonal aus, das Getränk kaufen zu wollen. Gleichzeitig nimmt er mit dieser Handlung auf die Willensbildung des Verkäufers Einfluss. Dieser entschliesst sich, trotz des erkennbar jugendlichen Alters des Käufers, ihm den Alkohol zu verkaufen. Ohne die Handlung des Jugendlichen wäre es nicht zum konkreten Verkauf des Alkohols gekommen. Durch sein aktives Tun bestimmt er die Zielperson zur Begehung einer vorsätzlich begangenen, rechtswidrigen Straftat und erfüllt damit den objektiven und subjektiven Tatbestand der Anstiftung, da er genau diesen Handlungserfolg herbeiführen will (Haag, a.a.O., S. 13 f.). Scheitert der Alkoholkauf, so liegt immer noch eine versuchte Anstiftung vor. Die Staatsanwaltschaft wendet dagegen sinngemäss ein, in Lebensmittelläden gehe die Initiative für den Alkoholverkauf vom Unternehmen resp. dessen Verkaufspersonal aus. Mit der Auslage von alkoholhaltigen Getränken und der Preisbeschriftung unterbreite dieses den Jugendlichen eine Offerte zum Vertragsschluss. Der Jugendliche rufe durch sein Handeln lediglich jenes generelle Verhalten einer Verkaufsperson ab, welches diese in analogen Situationen regelmässig an den Tag zu legen scheine. Abgesehen davon, dass sie auf reiner Spekulation über das übliche Verhalten des Verkaufspersonals beruht, ist dieser Argumentation auch entgegenzuhalten, dass die Auslage von alkoholhaltigen Getränken im Ladenlokal - die notwendige Verkaufsbewilligung nach § 18 des Gastgewerbegesetzes vom 5. Juni 2003 (GgG, SGS 540) vorausgesetzt - erlaubt und allgemein gebräuchlich ist. Die Auslage von Waren stellt zwar grundsätzlich ein Angebot im Sinne des Obligationenrechts dar, im Falle von alkoholhaltigen Getränken ist dieses aber offensichtlich nur an zum Kauf berechtigte Personen gerichtet. Es liegen denn auch keinerlei Hinweise dafür vor und es entspricht nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Verkaufspersonal in Lebensmittelläden in Eigeninitiative Jugendliche zum Kauf von Alkohol animiert. Es trifft auch nicht zu, dass die betroffenen Zielpersonen fest und unter allen Umständen dazu entschlossen sind, jedem beliebigen Jugendlichen jede Art und Menge von Alkohol zu verkaufen. Der Verkäufer entscheidet sich vielmehr erst in dem Moment, in welchem der Jugendliche vor ihm steht und ein bestimmtes alkoholisches Getränk kaufen will, ihm dieses auch tatsächlich zu verkaufen. Erst die konkrete und individualisierte Handlung des Jugendlichen löst bei ihm den tatsächlichen Entschluss aus. Vorher war er allenfalls zur Tat geneigt, aber noch nicht entschlossen (Haag, a.a.O., S. 13). Wie das Strafgerichtspräsidium somit in E. 3 des angefochtenen Urteils zutreffend festgehalten hat, tritt der jugendliche Testkäufer jeweils als tatprovozierende Person, als sog. agent provocateur, in Erscheinung und geht damit über das zulässige Mass der Einwirkung auf die Zielperson hinaus. Dadurch bedient sich der Staat zur Beweiserhebung einer verbotenen Methode.\n7.3 Die aufgezeigten gewichtigen Bedenken machen deutlich, dass es sich bei Alkoholtestkäufen um eine rechtsstaatlich äusserst sensible Materie handelt und sie in der im Kanton Basel-Landschaft praktizierten Form allenfalls nur zulässig sein können, wenn sie sich auf eine hinreichende gesetzliche Grundlage abstützen lassen. Art. 36 Abs. 1 BV verlangt, dass jede Beeinträchtigung eines Grundrechts auf einer gesetzlichen Grundlage beruht. Schwerwiegende Einschränkungen, wie sie vorliegend zu beurteilen sind, müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Da die Testkäufe wie gezeigt auch staatlichen Verhaltensmaximen und Verfahrensprinzipien zuwiderlaufen, ist die Frage ihrer Zulässigkeit als so bedeutungsvoll einzustufen, dass sie nicht der Exekutive oder der Justiz überlassen werden darf, sondern vom demokratischen Gesetzgeber auf formellgesetzlicher Stufe geregelt werden muss. Erst dadurch wird die erforderliche demokratische Legitimität sichergestellt. Verlangt ist eine hinreichende und angemessene Bestimmtheit der anzuwendenden Rechtssätze im Dienste der Rechtssicherheit (Berechenbarkeit und Vorhersehbarkeit) sowie der rechtsgleichen Rechtsanwendung. In dieser Hinsicht scheinen ein klar definierter Deliktskatalog und präzise behördliche Verhaltensmassregeln ebenso unabdingbar wie auch die gesetzliche Verankerung einer gerichtlichen Kontrolle. Erst diese verschafft der Öffentlichkeit nämlich Kenntnis von der Art und Weise staatlichen Handelns und erlaubt so auch mittelbar die demokratische Kontrolle."}