{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-03-08", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-10-1242_2011-03-08.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=90934fe5-8804-408a-94ba-f1b41431d4b5&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050987", "Checksum": "092f992afe60771433b12e065e95f857"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 10 1242", "100 2010 1242"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 08.03.2011 100 10 1242 (100 2010 1242)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Testkäufe von alkoholischen Getränken durch Jugendliche - Bestätigung der Rechtsprechung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:33:49", "Checksum": "3b44e1f359996d2a8af4d0ee162c33bf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 08.03.2011 100 10 1242 (100 2010 1242)\nRegeste:\nTestkäufe von alkoholischen Getränken durch Jugendliche - Bestätigung der Rechtsprechung\n\n\n7.2 Alkoholtestkäufe durchbrechen überdies allgemeine und strafprozessuale Rechtsgrundsätze. Das Gebot, nach Treu und Glauben zu handeln (Art. 5 Abs. 3 BV sowie Art. 9 BV; vgl. auch Art. 3 Abs. 2 lit. a CH-StPO), erstreckt sich auf Privatpersonen und staatliche Organe und gilt somit als zentrale Maxime für die gesamte schweizerische Rechtsordnung, einschliesslich des Straf- und Strafprozessrechts (Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich 2009, Rz. 91; BGE 121 I 183, E. 2b; BGE 131 I 185, E. 3.2.4). Das Verbot treuwidrigen Verhaltens bindet somit auch alle an der Strafverfolgung beteiligten Behörden. Es gebietet ihnen gleichzeitig, ein redliches, vertrauenswürdiges und rücksichtsvolles Verhalten gegenüber den Bürgern an den Tag zu legen (Max Imboden/René Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Band I, 6. Aufl., Basel 1986, S. 458). Die Rechtsbeziehung zwischen Behörden und Bürgern muss folglich gegenseitig von Loyalität und Respekt getragen sein, wobei von beiden Seiten gleichenteils die gewissenhafte Erfüllung ihrer öffentlichen Pflichten sowie die nicht missbräuchliche Ausübung ihrer Befugnisse erwartet werden darf. Auch als Ausfluss des demokratischen Prinzips steht der Staat nach schweizerischem Staatsverständnis mit seinen Bürgern in einem partnerschaftlichen Verhältnis; Behörden und Bürger begegnen einander auf Augenhöhe (vgl. Fritz Fleiner, Beamtenstaat und Volksstaat, in: Festschrift für Otto Mayer, Tübingen 1916, S. 29 ff.). Die Grundhaltung des Staates gegenüber den Bürgern muss deshalb eine des Vertrauens sein. Er darf und muss grundsätzlich auf die Gesetzestreue seiner Bürger vertrauen, weil diese die Normen in einem demokratischen Verfahren mitgestaltet und ihnen zugestimmt haben und das Handeln des Rechtsstaates deswegen als legitim akzeptieren (Elisabeth Chiariello, Treu und Glauben als Grundrecht nach Art. 9 BV der schweizerischen Bundesverfassung, Bern 2004, S. 5 f.).\nDie im Kanton Basel-Landschaft praktizierten Testkäufe von Alkohol laufen diesen in den Verhaltensmaximen zum Ausdruck kommenden Grundsätzen in verschiedener Hinsicht zuwider. Dies beginnt mit der bewussten Täuschung des Verkaufspersonals, die unabhängig vom bereits erwähnten Grundrechtseingriff nicht mit dem Gebot des redlichen und loyalen staatlichen Verhaltens in Einklang gebracht werden kann. Weiter erfolgen die Testkäufe - wie die Staatsanwaltschaft ausdrücklich betont - systematisch und ohne jeden konkreten Verdacht. Eine polizeiliche Ermittlung ohne Anfangsverdacht, mithin die auf konkreten Indizien beruhende Vermutung, es sei eine strafbare Handlung begangen worden oder könnte begangen werden, ist jedoch unzulässig. Es ist nicht erlaubt, ohne konkreten Verdacht zu ermitteln, um erst dadurch auf Verdächtiges zu stossen (Hans Walder, Kriminalistisches Denken, 5. Aufl., Heidelberg 1996, S. 55 f.; Gnägi, a.a.O., S. 48). Der staatliche Auftrag zur Strafverfolgung schliesst somit aus, dass der Staat systematisch unbescholtene, in Ausübung einer legalen Erwerbstätigkeit handelnde Bürger auf ihre Gesetzestreue prüft, indem er sie zur Delinquenz verführt, um sie anschliessend zu bestrafen (Haag, a.a.O., S. 20). Die Staatsanwaltschaft führt diesbezüglich ins Feld, die Testkäufe dienten nicht nur der Überführung von gesetzeswidrig handelndem Verkaufspersonal, sondern ebenso und in bedeutend grösserem Umfang dessen Exkulpation. In diesem Zusammenhang ist jedoch daran zu erinnern, dass im Kanton Basel-Landschaft seit jeher die Unschuldsvermutung gilt (vgl. Art. 7 Abs. 2 der Verfassung für den Kanton Basel-Landschaft vom 27. April 1832, Amtliche Buchdruckerei, Liestal 1832; heute: Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Die Bürger haben demgemäss gegenüber dem Staat keine Rechenschaft über ihre Gesetzestreue abzulegen und dieser darf spiegelbildlich auch keine Belege ihrer Unschuld oder in eigentlichen Proben auf Vorrat den aktiven Tatbeweis der Rechtstreue einfordern."}