{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-03-08", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-10-1242_2011-03-08.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=90934fe5-8804-408a-94ba-f1b41431d4b5&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050987", "Checksum": "092f992afe60771433b12e065e95f857"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 10 1242", "100 2010 1242"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 08.03.2011 100 10 1242 (100 2010 1242)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Testkäufe von alkoholischen Getränken durch Jugendliche - Bestätigung der Rechtsprechung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:33:49", "Checksum": "3b44e1f359996d2a8af4d0ee162c33bf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 08.03.2011 100 10 1242 (100 2010 1242)\nRegeste:\nTestkäufe von alkoholischen Getränken durch Jugendliche - Bestätigung der Rechtsprechung\n\n\n7.1 Alkoholtestkäufe greifen zweifellos in Grundrechte ein. Der in Art. 10 Abs. 2 BV garantierte Anspruch auf persönliche Freiheit umfasst insbesondere die geistige Unversehrtheit. Geschützt ist die Integrität des Bewusstseins im Sinne der unbeeinflussten Wahrnehmungs- und Entscheidfähigkeit des Menschen (Regina Kiener/Walter Kälin, Grundrechte, Bern 2007, S. 133). Darunter fällt die Freiheit des Einzelnen, eine bestimmte Situation selbst einzuschätzen und gemäss dieser Bewertung zu handeln (vgl. statt vieler BGE 127 I 6, E. 5a; BGE 133 I 110, E. 5.2). Unzulässig ist staatliches Handeln, das darauf abzielt, die Entscheidungsfreiheit einer Person zu beschneiden oder gar zu brechen. Dem Staat ist somit die Manipulation der Willensbildung verboten (René Rhinow/Markus Schefer, Schweizerisches Verfassungsrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 1312; Kiener/Kälin, a.a.O., S. 133). Im Rahmen des Testkaufs von Alkohol wird das Verkaufspersonal über die Rolle und das Handlungsziel des jugendlichen Testkäufers getäuscht. Diese Verschleierungstaktik ist zentraler und untrennbarer Bestandteil des Testkaufs. Dabei kann der Meinung der Staatsanwaltschaft nicht gefolgt werden, wonach der Jugendliche nicht aktiv einen falschen Eindruck über seine Beamteneigenschaft erwecke. Die aktive Nennung eines falschen Alters erweist sich insbesondere deshalb als unnötig, weil der Testkäufer durch sein Verhalten zumindest implizit vorgibt, nicht im Rahmen der Polizeiarbeit im Betrieb zu sein. Die Täuschung wird dadurch begangen, dass der Jugendliche wie jede andere Person als Käufer auftritt und die Zielperson über die wahre Begebenheit nicht aufklärt. Alleine durch sein jugendliches Aussehen wirkt er täuschend auf das Verkaufspersonal ein, da dieses hinter einem Teenager keinen Polizeibeamten vermuten würde (sinngemäss ebenso Charles Haenni, Verdeckte Ermittlung, in: Kriminalistik 2005, S. 249). Durch das Verschweigen der wahren Umstände eines Kaufs wird in die Wahrnehmungs- und Entscheidungsfreiheit der Zielperson eingegriffen und ihre Willensbildung manipuliert. Wegen ihres Irrtums über die Identität des Gegenübers kommuniziert sie mit der Polizei, ohne dass dabei die Schutzmassnahmen gelten, die für eine Einvernahme vorgesehen sind. Die Zielperson belastet sich ohne es zu merken selber, indem sie die Straftat begeht (Luzia Vetterli, Verdeckte Ermittlung und Grundrechtsschutz, in: forumpoenale 2008, S. 368, m.w.H.). Bei Kenntnis des wahren Sachverhalts hätte sie anders gehandelt (Alexandra Haag, Alkoholtestkäufe durch Jugendliche, Masterarbeit zum Nachdiplomstudium MAS Forensics vom 11. Mai 2009 an der Hochschule Luzern, abrufbar unter: www.ccfw.ch/ccfw_haag_alkohol.pdf, S. 19; Gnägi, a.a.O., S. 58). Alkoholtestkäufe verstossen im Weiteren auch gegen Verfahrensgrundrechte, denn das im Wesentlichen in Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK statuierte Recht auf ein faires Verfahren verbietet es den Strafbehörden unter anderem, bei der Beweiserhebung mit Täuschungen zu operieren (anstelle vieler Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, Rz. 9). Aus diesen Gründen bewirken Alkoholtestkäufe zweifellos einen schweren Eingriff in die Willensfreiheit und die Verfahrensrechte der betroffenen Verkäuferinnen und Verkäufer (vgl. auch Botschaft des Bundesrates zum BÜPF/BVE vom 1. Juli 1998, BBl 1998, S. 4283; Peter Albrecht, Zur rechtlichen Problematik des Einsatzes von V-Leuten, in: AJP 2002, S. 632; Patrick Bischoff/Markus Lanter, Verdeckte polizeiliche Ermittlungshandlungen in Chatrooms, in: Jusletter 14. Januar 2008, Rz. 55; Vetterli, a.a.O., S. 367; Haag, a.a.O., S. 19).\nDie Staatsanwaltschaft bagatellisiert diese grundrechtliche Dimension, wenn sie in der Appellationsbegründung von einem äusserst kurzen Eingriff in die Persönlichkeitssphäre der Verkäuferin bzw. des Verkäufers spricht, der in Umfang und Bedeutung marginal sei. Die faktischen Folgen des Eingriffs können für Betroffene nämlich einschneidend ausfallen. Verkauft eine betroffene Person dem jugendlichen Testkäufer Alkohol, so droht ihr aufgrund dieses Grundrechtseingriffs eine strafrechtliche Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe, wobei eventuell noch eine Busse hinzukommt (vgl. Art. 136 StGB und Art. 42 Abs. 4 StGB), wie die vorliegende Anklage zeigt. Im Falle einer Verurteilung weist sie ihr Strafregistereintrag dementsprechend als Person aus, die gegenüber Kindern straffällig geworden ist, was im heutigen Gesellschaftsumfeld unweigerlich eine besondere Gefahr der gesellschaftlichen Stigmatisierung in sich birgt. Drastisch kann sich der Grundrechtseingriff aber auch auf die konkrete Lebenssituation der betroffenen Person auswirken, denn es besteht für sie die reale Gefahr, dass ihr Arbeitgeber nach der entsprechenden Meldung des Pass- und Patentbüros Basel-Landschaft die Kündigung ausspricht und sie ihre Stelle verliert (so geschehen im heute entschiedenen Parallelverfahren 100 10 1243, was für die betroffene Person eine Arbeitslosigkeit von fast einem Jahr zur Folge hatte; vgl. Protokoll der Sitzung des Strafgerichts vom 17. August 2010, S. 2). Ein Testkauf kann sich somit auch folgenschwer auf die wirtschaftliche Situation der betroffenen Person auswirken, zumal der spezifische Kündigungsgrund die Stellensuche in der Branche zusätzlich erschweren dürfte. Im Lichte dieser möglichen gravierenden Konsequenzen kann von einem unbedeutenden staatlichen Eingriff in die Sphäre der Betroffenen schlechterdings nicht die Rede sein."}