{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-03-08", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-10-1242_2011-03-08.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=90934fe5-8804-408a-94ba-f1b41431d4b5&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050987", "Checksum": "092f992afe60771433b12e065e95f857"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 10 1242", "100 2010 1242"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 08.03.2011 100 10 1242 (100 2010 1242)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Testkäufe von alkoholischen Getränken durch Jugendliche - Bestätigung der Rechtsprechung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:33:49", "Checksum": "3b44e1f359996d2a8af4d0ee162c33bf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 08.03.2011 100 10 1242 (100 2010 1242)\nRegeste:\nTestkäufe von alkoholischen Getränken durch Jugendliche - Bestätigung der Rechtsprechung\n\n\nVorweg ist der eigentliche Leitgedanke zur Auslegung des BVE in Erinnerung zu rufen, wonach sich dessen Anwendungsbereich nach klaren, einfachen Kriterien bestimmen lassen muss (BGE 134 IV 266, E. 3.6.3). Vollkommen unbestimmte Merkmale wie die Intensität oder die Dauer des Kontakts erscheinen von vornherein gänzlich untauglich, um den Anwendungsbereich des BVE in vorhersehbarer und rechtsgleicher Weise zu begrenzen. Massgebend ist insoweit unter der gebotenen Berücksichtigung des Schutzzwecks der Bestimmungen des BVE nicht der zur Kontaktanknüpfung betriebene Aufwand, sondern der Umstand, dass überhaupt ein Kontakt hergestellt wird. Dass zwischen dem jugendlichen Testkäufer und dem Verkäufer ein Kontakt zu Stande kommt, lässt sich schlechterdings nicht verneinen, denn ohne irgendeinen zwischenmenschlichen Kontakt lässt sich in einem Lebensmittelladen kein Alkohol kaufen. Wie die Vorinstanz hierzu zutreffend festgestellt hat, ist das Vorgehen der Jugendlichen bei einem Testkauf dazu noch aktiv und zielgerichtet und erfolgt mit dem Zweck, eine konkrete Widerhandlung gegen das Gesetz zu veranlassen und zu beweisen. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, wie ein Täter den vorliegend angeklagten Straftatbestand des Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder durch aktives Tun erfüllen könnte, ohne mit einem Kind in Kontakt zu treten. Es ist somit der Auffassung des Strafgerichtspräsidiums zuzustimmen, wonach das Verhalten der jugendlichen Testkäufer als Kontaktanknüpfung zu Ermittlungszwecken im Sinne des BVE zu qualifizieren ist.\n6.3 Als Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass die Testkäufe von Alkohol mit der vorliegend zu beurteilenden Methode ein Anknüpfen von Kontakten mit einer verdächtigen Person zu Ermittlungszwecken durch einen nicht als solchen erkennbaren Polizeiangehörigen darstellen und somit unter die bundesgerichtliche Definition einer verdeckten Ermittlung nach BVE fallen (ebenso OGer Solothurn vom 21. Oktober 2010, STKAS.2010.3).\n7. Dieses Auslegungsergebnis drängt sich auch aufgrund grundsätzlicher rechtsstaatlicher und demokratischer Überlegungen auf."}