{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-03-08", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-10-1242_2011-03-08.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=90934fe5-8804-408a-94ba-f1b41431d4b5&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050987", "Checksum": "092f992afe60771433b12e065e95f857"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 10 1242", "100 2010 1242"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 08.03.2011 100 10 1242 (100 2010 1242)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Testkäufe von alkoholischen Getränken durch Jugendliche - Bestätigung der Rechtsprechung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:33:49", "Checksum": "3b44e1f359996d2a8af4d0ee162c33bf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 08.03.2011 100 10 1242 (100 2010 1242)\nRegeste:\nTestkäufe von alkoholischen Getränken durch Jugendliche - Bestätigung der Rechtsprechung\n\n\n6.1 Zunächst argumentiert die Staatsanwaltschaft, das Strafgerichtspräsidium habe jugendliche Testkäufer zu Unrecht als Polizeiangehörige bewertet. Die Testkäufe würden vom Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion Basel-Landschaft bzw. in Delegation vom Pass- und Patentbüro Basel-Landschaft in Erfüllung eines gesetzlichen Auftrags selbständig durchgeführt und erfolgten zwar im generellen Wissen, aber nicht mit ausdrücklicher Zustimmung oder gar auf Anordnung der Untersuchungsbehörden. Diese hätten keine Kenntnis von den einzelnen Einsätzen. Es sei durchaus üblich, dass in speziellen Nebenstrafrechtsbereichen gerade nicht die Polizeicorps, sondern entsprechende Fachstellen mit gesetzlichen Kontroll- und Ermittlungsaufgaben betraut würden. Das BVE beziehe sich hingegen grundsätzlich nur auf die Sicherheitspolizei (wohl gemeint: Gerichtspolizei).\nDas Kriterium, dass die verdeckt handelnde Person eine Polizeiangehörige zu sein habe, darf nicht zu eng verstanden werden. Polizei meint nämlich allgemein diejenige staatliche Tätigkeit, welche die öffentliche Ruhe und Ordnung, die öffentliche Sicherheit, Gesundheit und Sittlichkeit sowie Treu und Glauben im Geschäftsverkehr durch die Abwehr von Störungen und Gefährdungen schützt. In diesem Sinne ist die Polizei nicht etwa eine Behörde, sondern eine Funktion (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, Rz. 2431). Die blosse organisationsrechtliche Einordnung der ermittelnden Behörde ist somit irrelevant, solange sie eine der vorstehend aufgezählten polizeilichen Aufgaben wahrnimmt, was im Falle der durch das Pass- und Patentbüro Basel-Landschaft veranlassten Testkäufe unzweifelhaft zutrifft. Eine Person wird bereits dadurch zur verdeckten Ermittlerin, dass ihr Handeln in Beziehung steht zur polizeilichen Aufgabe und ihr Einsatz durch ein staatliches Organ angeordnet, genehmigt oder zumindest konkret geduldet wird (Baumgartner, a.a.O., S. 132). Das Verhalten der ermittelnden Person ist umso mehr dann den Strafverfolgungsbehörden zuzurechnen, wenn sie nicht nur mit deren Wissen und Zustimmung handelt (BGE 124 IV 34, E. 3d), sondern ihre Aufgabe auch zum ausdrücklichen Ziel hat, gegen bestimmte Personen eine Strafverfolgung zu erwirken. Diese Zielsetzung verdeutlicht, dass es sich nicht um reine sicherheitspolizeiliche Massnahmen der Gefahrenabwehr, sondern um eine Ermittlungsmassnahme im Rahmen der Gerichtspolizei handelt. Der Umstand, dass damit möglicherweise auch präventive Ziele verfolgt werden, ändert daran nichts (Ernst R. Gnägi, Der V-Mann-Einsatz im Betäubungsmittelbereich, Bern 1992, S. 46; Baumgartner, a.a.O., S. 140). Die von der Staatsanwaltschaft vertretene rein organisationsrechtliche Betrachtungsweise würde im Übrigen einer Umgehung der strengen gesetzlichen Bestimmungen zur verdeckten Ermittlung durch Delegation von Ermittlungskompetenzen innerhalb der Exekutive Tür und Tor öffnen, was nicht zuletzt auch aufgrund der demokratischen Funktion des Gesetzmässigkeitsprinzips nicht hinnehmbar wäre.\nIn casu besteht unbestrittenermassen eine langjährige Zusammenarbeit zwischen dem Pass- und Patentbüro Basel-Landschaft und der Staatsanwaltschaft, wobei praktisch jeder positiv ausgefallene Testkauf dazu führt, dass vom zuständigen Statthalteramt mittels Strafbefehl eine Geldstrafe bzw. eine Busse ausgesprochen wird (vgl. KG ZS vom 10. Februar 2009, E. 2.3.4). Die Einsätze jugendlicher Testkäufer erfolgen demnach im Auftrag eines staatlichen Organs und überdies mit Wissen und Zustimmung der Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft stellt sich denn auch ausdrücklich hinter das Vorgehen des Pass- und Patentbüros, da der einfache Testkauf das mit Abstand behutsamste der griffigen Mittel zur Kontrolle, Umsetzung und praktischen Überprüfung der gesetzlichen Vorschriften sei. Vor diesem Hintergrund ist ein jugendlicher Testkäufer ohne Weiteres als Polizeiangehöriger zu qualifizieren. Die Zugehörigkeit der Jugendlichen zur Polizei ist sodann für das Verkaufspersonal nicht erkennbar, was auch die Staatsanwaltschaft explizit zugesteht.\n6.2 Die Staatsanwaltschaft moniert weiter, das Strafgerichtspräsidium habe das bundesgerichtliche Kriterium der Kontaktknüpfung zu Ermittlungszwecken falsch ausgelegt. Die kantonsgerichtliche Auffassung, wonach der Abschluss eines Kaufvertrages eine Kontaktanknüpfung im Sinne des BVE darstelle (KG ZS vom 10. Februar 2009, E. 2.3.6), sei ebenfalls abzulehnen. Die Staatsanwaltschaft stellt sich vorliegend auf den Standpunkt, dass es sich beim blossen Abschliessen eines Kaufvertrages in einem Lebensmittelgeschäft - eine Transaktion, die in der Regel in Eile, mit nur flüchtigem Augenkontakt und ohne Gespräch stattfinde - nicht um einen geknüpften Kontakt im Sinne des BVE handeln könne, zumal bereits das Verb \"knüpfen\" ein aktives und planerisches Handeln zur Festigung und Herstellung eines zumindest mittelfristig aufrecht zu erhaltenden Kontakts impliziere."}