{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-03-08", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-10-1242_2011-03-08.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=90934fe5-8804-408a-94ba-f1b41431d4b5&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050987", "Checksum": "092f992afe60771433b12e065e95f857"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 10 1242", "100 2010 1242"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 08.03.2011 100 10 1242 (100 2010 1242)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Testkäufe von alkoholischen Getränken durch Jugendliche - Bestätigung der Rechtsprechung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:33:49", "Checksum": "3b44e1f359996d2a8af4d0ee162c33bf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 08.03.2011 100 10 1242 (100 2010 1242)\nRegeste:\nTestkäufe von alkoholischen Getränken durch Jugendliche - Bestätigung der Rechtsprechung\n\n\nIm Grundsatzurteil BGE 134 IV 266 definierte das Bundesgericht nach vertiefter Auseinandersetzung mit den Gesetzesmaterialien und den in der Lehre vertretenen Meinungen die verdeckte Ermittlung dahingehend, dass mangels einer klaren, abweichenden Regelung im BVE im Zweifelsfall davon auszugehen sei, dass jedes Anknüpfen von Kontakten mit einer verdächtigen Person zu Ermittlungszwecken durch einen nicht als solchen erkennbaren Polizeiangehörigen eine verdeckte Ermittlung im Sinne des BVE sei und unter den Anwendungsbereich dieses Gesetzes falle (BGE 134 IV 266, E. 3.7). Das Bundesgericht setzte sich ausführlich mit den verschiedenen Kriterien auseinander, die in der Doktrin vorgeschlagen werden, um die verdeckte Ermittlung im Sinne des BVE von anderen, nicht unter dieses Gesetz fallenden verdeckten Ermittlungstätigkeiten abzugrenzen. Es verwarf unter den verschiedenen vorgeschlagenen Kriterien auch die im vorliegenden Verfahren von der Staatsanwaltschaft angeführte Lehrmeinung, wonach ein gewisses Mass an Täuschungsresp. Eingriffsintensität vorausgesetzt sei, damit eine verdeckte Ermittlung vorliege. Dazu führte das Bundesgericht aus, dass der Begriff der Intensität äusserst vage sei. Der Anwendungsbereich des BVE müsse sich aber nach klaren, einfachen Kriterien bestimmen lassen. Es dürfe nicht von ungewissen Aspekten abhängen, ob eine verdeckte Ermittlungstätigkeit im konkreten Einzelfall unter den Anwendungsbereich des BVE oder aber unter den Anwendungsbereich der kantonalen Strafprozessordnungen falle (BGE 134 IV 266, E. 3.6.3). In den Urteilen 6B_743/2009 und 6B_837/2009 vom 8. März 2010 setzte sich das Bundesgericht mit der in der Lehre geäusserten Kritik an dieser weiten Auslegung des Begriffs der verdeckten Ermittlung vertieft auseinander. Es verwarf die Konzeption einer Unterscheidung zwischen einfacher und qualifizierter Ermittlung mit der Begründung, das BVE enthalte keine hinreichend klare Grundlage für die Auffassung, dass eine einfache verdeckte Ermittlung vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgeschlossen sei (BGE 6B_743/2009 vom 8. März 2010, E. 3.1; BGE 6B_837/2009 vom 8. März 2010, E. 3.2).\n5.2 Die Staatsanwaltschaft wendet ein, die Proportionalität zwischen der Höhe der zum Individualschutz aufgebauten Hürden der Formvorschriften auf der einen und der Schwere des Eingriffs in Persönlichkeitsgüter der Zielpersonen auf der anderen Seite dürfe nicht ignoriert werden. Die unterschiedliche Intensität der Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte Dritter müsse angemessen berücksichtigt werden. Dies führe zur Schlussfolgerung, dass einfache Test- und Scheinkäufe ausserhalb des Anwendungsbereichs des BVE liegen würden.\nDer Staatsanwaltschaft ist insofern beizupflichten, als dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz gerade im Polizeirecht und für das Handeln der Polizeiorgane ein besonderes Gewicht zukommt. So ist bei jeglicher polizeilicher Tätigkeit eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation zu wahren (BGE 136 I 87, E. 3.2). Die Auffassung der Staatsanwaltschaft geht jedoch vorliegend von falschen Prämissen aus. Sie operiert fürs Erste mit der Annahme, dass die Schwere des durch die verdeckte Ermittlung bewirkten Grundrechtseingriffs vom für die Täuschung der Zielpersonen betriebenen Aufwand abhängt, was jedoch nicht zutrifft (vgl. nachstehend E. 7.1). Zusätzlich geht sie offenbar davon aus, dass das öffentliche Interesse an der Verfolgung und Bestrafung der Täterschaft bei jeder Straftat gleich gross ist, was ebenfalls offensichtlich nicht stimmt. Damit geht auch ihre Interessen- und Rechtsgüterabwägung fehl, denn einerseits wird bezüglich Alkoholtestkäufen das öffentliche Interesse über- und anderseits das private Interesse unterbewertet. Das Erfordernis einer vernünftigen Zweck-Mittel-Relation im Einzelfall verlangt vielmehr, dass der Einsatz von verdeckten Ermittlern wegen der Schwere des damit verbundenen Grundrechtseingriffs umso restriktiver zu handhaben ist, je geringfügiger die verfolgte Rechtsgutverletzung ausfällt - ansonsten stünde die Freiheitsbeschränkung in einem offenbaren Missverhältnis zum damit verfolgten öffentlichen Interesse (vgl. Hans Baumgartner, Zum V-Mann-Einsatz, Zürich 1990, S. 209). Mit anderen Worten: Wenn schon die Verfolgung schwerster Kriminalität nur unter Einhaltung der strengen Vorschriften des BVE zulässig ist, so müssen die Hürden für die verdeckte Ermittlung bei leichteren Straftaten nicht tiefer, sondern eben höher angesetzt werden. Das Verhältnismässigkeitsprinzip spricht also nicht für, sondern prinzipiell gegen die von der Staatsanwaltschaft vertretene Auffassung.\n5.3 Die von der Staatsanwaltschaft geltend gemachte Unterscheidung zwischen einfacher und qualifizierter verdeckter Ermittlung existiert nach dem Dargelegten nicht. Sobald ein verdeckt operierender Ermittler nicht bloss observiert, sondern ein interaktives Element (Anknüpfung von Kontakten) mit verdächtigen Personen beabsichtigt ist, liegt eine verdeckte Ermittlung nach BVE vor (vgl. Mark Pieth, Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel 2009, S. 134). Das Strafgerichtspräsidium beurteilte den Sachverhalt deshalb zu Recht unter dem Gesichtspunkt einer verdeckten Ermittlung im Anwendungsbereich des BVE.\n6. Die Staatsanwaltschaft wendet weiter ein, das Strafgerichtspräsidium habe die bundesgerichtlichen Kriterien zur Qualifikation einer verdeckten Ermittlung nach BVE im vorliegenden Fall in verschiedener Hinsicht falsch angewendet."}