{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-03-08", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-10-1242_2011-03-08.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=90934fe5-8804-408a-94ba-f1b41431d4b5&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050987", "Checksum": "092f992afe60771433b12e065e95f857"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 10 1242", "100 2010 1242"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 08.03.2011 100 10 1242 (100 2010 1242)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Testkäufe von alkoholischen Getränken durch Jugendliche - Bestätigung der Rechtsprechung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:33:49", "Checksum": "3b44e1f359996d2a8af4d0ee162c33bf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 08.03.2011 100 10 1242 (100 2010 1242)\nRegeste:\nTestkäufe von alkoholischen Getränken durch Jugendliche - Bestätigung der Rechtsprechung\n\n\n3.3 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Strafgerichtspräsidium in ihrer Appellationsbegründung zusammenfassend vor, es habe verkannt, dass es sich im vorliegenden Fall um eine nicht vom BVE erfasste einfache verdeckte Ermittlung handle, die deshalb der kantonalen Gesetzgebung unterliege. Diese sehe Alkoholtestkäufe ausdrücklich vor, wodurch die Beweisbeschaffung in zulässiger Art und Weise erfolgt sei. Die Folgerung des Strafgerichtspräsidiums, wonach ein Alkoholtestkauf als unrechtmässiger Einsatz eines agent provocateur zu qualifizieren sei, erweise sich im Übrigen als haltlos, weil der Jugendliche das Verkaufspersonal nicht im Speziellen zur Tat bewege.\n4. Das Kantonsgericht hat sich in seinem Urteil vom 10. Februar 2009 (KG ZS vom 10. Februar 2009 i.S. Staatsanwaltschaft BL gegen T.K., 100 08 1148, vgl. BLKGE 2009 I Nr. 20) bereits einlässlich mit der Frage befasst, ob ein Jugendlicher, der im Auftrag des Pass- und Patentbüros Basel-Landschaft in einem öffentlich zugänglichen Betrieb Alkohol zu kaufen versucht, als verdeckter Ermittler im Sinne des BVE zu qualifizieren ist. Es stützte sich dabei auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung und entschied, dass dies der Fall sei, weshalb ein Beweisverwertungsverbot greife. Auf eine Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen diesen kantonsgerichtlichen Entscheid ist das Bundesgericht mit Urteil vom 22. Juni 2009 nicht eingetreten (vgl. BGE 6B_272/2009).\nDas Prinzip der Rechtsgleichheit und der Grundsatz der Rechtssicherheit gebieten nun, dass bei identischer Gesetzeslage an der Rechtsprechung zu Alkoholtestkäufen festzuhalten ist, solange nicht eine bessere Erkenntnis der ratio legis, veränderte Verhältnisse oder höchstrichterliche Entscheide eine andere Beurteilung gebieten. Es ist somit nachfolgend umfassend zu prüfen, ob die von der Staatsanwaltschaft angeführten Argumente so gewichtig sind, dass sich eine Änderung der vom Kantonsgericht im Urteil vom 10. Februar 2009 eingehend begründeten Rechtsprechung rechtfertigt.\n5. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Strafgerichtspräsidium zunächst vor, es habe verkannt, dass es sich im vorliegenden Fall um eine nicht vom BVE erfasste einfache verdeckte Ermittlung handle, weshalb das Bundesgesetz gar nicht anwendbar sei.\n5.1 In ihrer Appellationsbegründung führt die Staatsanwaltschaft zu diesem Punkt näher aus, gemäss Art. 1 BVE habe die verdeckte Ermittlung zum Zweck, mit Angehörigen der Polizei, die nicht als solche erkennbar seien, in das kriminelle Umfeld einzudringen und damit beizutragen, besonders schwere Straftaten aufzuklären. Eine Definition des Begriffs der verdeckten Ermittlung fehle im Gesetz. In einem wohl noch nicht abgeschlossenen und vom Bundesgericht teilweise mitgetragenen terminologischen Prozess werde zur Zeit mehrheitlich zwischen der qualifizierten verdeckten Ermittlung im Sinne des BVE sowie der einfachen verdeckten Ermittlung ausserhalb des Anwendungsbereichs des BVE unterschieden. Unter Hinweis auf eine in Teilen der Lehre vertretene Meinung definiert die Staatsanwaltschaft die einfache verdeckte Ermittlung dahingehend, dass der einfache verdeckte Ermittler nicht aktiv einen falschen Eindruck über seine Identität und Beamteneigenschaft erwecke, er unterlasse es bloss, sich als Polizist zu erkennen zu geben. Solange der verdeckte Ermittler nicht aktiv eine besondere Tarnung oder einen Falschnamen verwende, sei er kein qualifizierter verdeckter Ermittler im Anwendungsbereich des BVE. Bezogen auf die Testkäufe von Alkohol im Kanton Basel-Landschaft sei gemäss dieser Definition von einfacher verdeckter Ermittlung auszugehen, weil die Jugendlichen auf entsprechende Nachfragen des Verkaufspersonals ihre echten Ausweise vorzeigten."}