{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-03-08", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-10-1242_2011-03-08.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=90934fe5-8804-408a-94ba-f1b41431d4b5&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050987", "Checksum": "092f992afe60771433b12e065e95f857"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 10 1242", "100 2010 1242"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 08.03.2011 100 10 1242 (100 2010 1242)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Testkäufe von alkoholischen Getränken durch Jugendliche - Bestätigung der Rechtsprechung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:33:49", "Checksum": "3b44e1f359996d2a8af4d0ee162c33bf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 08.03.2011 100 10 1242 (100 2010 1242)\nRegeste:\nTestkäufe von alkoholischen Getränken durch Jugendliche - Bestätigung der Rechtsprechung\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 8. März 2011 (100 10 1242)\nDie Unterscheidung zwischen einfacher und qualifizierter verdeckter Ermittlung ist abzulehnen, so dass das Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über die verdeckte Ermittlung (BVE) auch auf Alkoholtestkäufe durch Jugendliche anwendbar ist (E. 5). Testkäufe fallen somit unter die bundesgerichtliche Definition einer verdeckten Ermittlung nach BVE. Jugendliche Testkäufer sind als Polizeiangehörige im Sinne des BVE zu qualifizieren (E. 6).\nAlkoholtestkäufe bewirken einen Eingriff in die Willensfreiheit und die Verfahrensrechte der betroffenen Verkäuferinnen und Verkäufer. Sie durchbrechen allgemeine und strafprozessuale Rechtsgrundsätze. Der staatliche Auftrag zur Strafverfolgung schliesst aus, dass der Staat ohne Anfangsverdacht unbescholtene Bürger auf ihre Gesetzestreue prüft, indem er sie zur Delinquenz verführt. Der jugendliche Testkäufer tritt jeweils als tatprovozierende Person, als sog. agent provocateur, in Erscheinung (E. 7.1-7.2).\nJede verdeckte Ermittlung bedarf einer besonderen gesetzlichen Regelung. Das BVE bildet zwar eine solche Gesetzesgrundlage. Allerdings darf eine verdeckte Ermittlung nur zur Verfolgung bestimmter, in Art. 4 Abs. 2 BVE abschliessend aufgeführter, schwerer Straftaten eingesetzt werden. Die Widerhandlung gegen Art. 136 StGB befindet sich nicht in dieser Aufzählung; ebenso wenig liegt die für eine verdeckte Ermittlung nach Art. 7 f. BVE erforderliche richterliche Genehmigung vor. Die gewonnenen Erkenntnisse sind daher gemäss Art. 18 Abs. 5 BVE nicht verwertbar (E. 8.1).\nDas kantonale Gastgewerbegesetz erlaubt von vornherein keine (strafprozessuale) verdeckte Ermittlung (E. 8.2).\nStrafrecht\nTestkäufe von alkoholischen Getränken durch Jugendliche - Bestätigung der Rechtsprechung\nErwägungen\n1. -2. ( … )\n3.1 Die Staatsanwaltschaft wirft der Angeklagten gemäss Anklageschrift vom 15. Februar 2010 Folgendes vor:\n\"Vorbemerkung\nIm Auftrag des Pass- und Patentbüros Basel-Landschaft führen Jugendliche im Alter unter 16 Jahren gestützt auf § 26 Abs. 4 Gastgewerbegesetz BL von Zeit zu Zeit Testkäufe von alkoholhaltigen Getränken in Verkaufsläden und Restaurants durch. Mittels diesen Testkäufen wird die Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen betreffend Verkauf von alkoholischen Getränken an Jugendliche überprüft.\nVerabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder\nDie Angeklagte verkaufte am 1. April 2009 im Betrieb X. (…) einem jugendlichen \"Testkäufer\" im Alter von 15 Jahren, geboren am 22. Juni 1993, ohne vorgängige Ausweiskontrolle eine Flasche Vodka Red Liqueur (70 cl, ca. 21% Vol. Alkohol). Die Angeklagte wusste um den generell gefährdenden Einfluss von Alkohol auf die Gesundheit sowie um dessen potenzierte Gefährlichkeit für Kinder und deren heranwachsenden Organismus.\"\n3.2 Das Strafgerichtspräsidium hielt in seinem Urteil vom 17. August 2010 zusammenfassend fest, dass der in der Bundesverfassung und internationalen Menschenrechtsverträgen statuierte Grundsatz des fairen Verfahrens im Strafprozess im ganzen Verfahrensablauf für alle Verfahrensbeteiligten gelte. Das Gebot der Fairness schreibe unter anderem vor, dass rechtswidrig erhobene Beweise für die Urteilsfindung nicht zu beachten seien. Das Strafgerichtspräsidium prüfte in der Folge, ob Alkoholtestkäufe durch Jugendliche, wie sie im vorliegenden Fall durchgeführt worden waren, eine verdeckte Ermittlung im Sinne des BVE darstellten. Es befand, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Zweifelsfall davon auszugehen sei, dass jedes Anknüpfen von Kontakten mit einer verdächtigen Person zu Ermittlungszwecken durch einen nicht als solchen erkennbaren Polizeiangehörigen eine verdeckte Ermittlung im Sinne des BVE darstelle; dies gelte unabhängig vom dabei betriebenen Täuschungsaufwand. Gemäss Rechtsprechung zum BVE müssten drei Voraussetzungen gegeben sein, damit eine verdeckte Ermittlung im Sinne des BVE vorliege: Die handelnde Person müsse den Strafverfolgungsbehörden zuzurechnen sein, weiter dürfe dies für die verdächtige Person nicht erkennbar sein und schliesslich müsse der Kontakt zwischen handelnder und verdächtiger Person zu Ermittlungszwecken geknüpft worden sein. Das Strafgerichtspräsidium bejahte im Anschluss das Vorliegen der genannten Merkmale, weshalb es die Alkoholtestkäufe durch Jugendliche als verdeckte Ermittlungen im Sinne des BVE qualifizierte. Daran anknüpfend gelangte es zum Schluss, dass die Verabreichung gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder gemäss Art. 136 StGB nicht unter die im BVE aufgeführten Katalogtaten falle, was die verdeckte Ermittlung als unzulässig erscheinen lasse und in der Konsequenz dazu führe, dass die daraus gewonnenen Erkenntnisse nicht verwendet werden dürften. Aufgrund der Fernwirkung des Beweisverwertungsverbots könne auch ein von der Angeklagten nach Konfrontation mit den Ergebnissen des Testkaufes abgelegtes Geständnis nicht verwertet werden. Der in der Anklageschrift geschilderte Sachverhalt sei demzufolge nicht bewiesen, weshalb die Angeklagte von der Anklage freizusprechen sei. Das Strafgerichtspräsidium warf in der Folge weiter die Frage auf, ob allenfalls eine unzulässige Methode der Beweiserhebung vorliegen könnte, weil die Jugendlichen als tatprovozierende Lockspitzel (agents provocateurs) eingesetzt würden. Es kam zum Schluss, dass dies der Fall sei, weil die Jugendlichen anstiftend auf das Verkaufspersonal einwirkten. Auch aus diesem Blickwinkel seien die durch die unzulässige Beweiserhebungsmethode gewonnenen Erkenntnisse wohl nicht verwertbar."}