Nachdem der angefochtene Beschluss per Gerichtsurkunde mit Poststempel vom 10. Juni 2009 versendet worden ist und in Anwendung der Zustellfiktion am letzten Tag der siebentägigen Abholfrist als zugestellt gilt, ist die Eingabe des Angeklagten vom 17. Juli 2009 - da die zweite Zustellung per Polizei am 13. Juli 2009 keine neue Rechtsmittelfrist ausgelöst hat - offensichtlich nach Ablauf der zehntägigen Appellationsfrist erfolgt, weshalb auf die Appellation zufolge Verspätung nicht einzutreten ist. 5. ( … ) KGE ZS vom 17. November 2009 i. S. Staatsanwaltschaft BL / B. R. (100 09 795[A 116] / NEP)