Die neuerliche polizeiliche Zustellung hat nur dafür gesorgt, dass der Angeklagte den Beschluss überhaupt zur Kenntnis nehmen konnte, ohne jedoch eine neue Frist zu begründen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass praxisgemäss auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes die nach Ablauf der ordentlichen Rechtsmittelfrist erfolgte zweite Zustellung eines mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Entscheides keine neue Rechtsmittelfrist in Gang zu setzen vermag (BGE 118 V 190 E. 3a).