gesetzlichen Regelung entspricht. Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Beschluss dem Angeklagten an die den Behörden bekannte Zustelladresse auf ordnungsgemässe Weise per Gerichtsurkunde zugestellt und es liegt in der Verantwortung des Angeklagten, dass er die Sendung nicht empfangen hat. Die neuerliche polizeiliche Zustellung hat nur dafür gesorgt, dass der Angeklagte den Beschluss überhaupt zur Kenntnis nehmen konnte, ohne jedoch eine neue Frist zu begründen.