Dass die Zustellung ausnahmsweise durch die Organe der Polizei erfolgen kann, bedeutet indes nicht, dass nach einem vorgängigen ordnungsgemässen und gesetzlich primär vorgesehenen Zustellversuch in Form einer eingeschriebenen Sendung bzw. einer Gerichtsurkunde eine neuerliche Zustellung durch die Polizei obligatorisch wäre und auch eine erneute Rechtsmittelfrist auslösen würde. Nur wenn die Zustellung ausnahmsweise primär durch die Organe der Polizei erfolgt, beispielsweise in denjenigen Fällen, in welchen von vornherein keine Zustelladresse bekannt und deshalb keine postalische Zustellung möglich ist, hat dies eine fristauslösende Wirkung.